Ad-hoc-Pflichten bei Mergers and Acquisitions (M&A)
Den sicherlich bedeutendsten Bereich der Veröffentlichungspflichten stellen die Unternehmenserwerbe und Unternehmensübernahmen dar. Diese grundlegenden Entscheidungen sind in den meisten Fall so erheblich für die Entwicklung eines Aktienkurses, dass von einer Kursrelevanz auszugehen ist. Da solche strategisch schwerwiegenden Geschäfte in aller Regel von langer Hand geplant sind, stellt sich die Frage, ab wann der Vorgang ad-hoc zu publizieren ist. Dafür entscheidend ist zunächst, ab wann eine Insiderinformation, insbesondere in Form eines Zwischenschrittes, vorliegt und im Anschluss, ob eine Selbstbefreiung von der unverzüglichen Veröffentlichung vorgenommen werden kann. Wichtig ist dabei das Gesamtgeschehen und den Zwischenschritt getrennt zu beurteilen, da eine Insiderinformation in Form eines Zwischenschritts regelmäßig schon vor der Insiderinformation des Gesamtvorgangs entsteht und somit jeweils ein Aufschubbeschluss für beide Insiderinformationen zu fassen ist, um eine erfolgreiche Selbstbefreiung vorzunehmen.
Entscheidend für die Beurteilung der Ad-hoc-Pflicht ist die Rolle, welche das Unternehmen im Rahmen des M&A-Vorgangs bekleidet und wie der M&A-Vorgang ausgestaltet ist. So kann es während bilateraler Verhandlungen bei Veräußerer und Erwerber zu überwiegend gleichen Zeitpunkten zur Entstehung und so zur Ad-hoc-Publizität einer Insiderinformation kommen, da bei den zweiseitig stattfindenden Erwerbsverhandlungen bei beiden Parteien der gleiche Fortschritt eintritt. Diese Parallelen sind nicht mehr feststellbar, wenn eine Veräußerung mittels einer Auktion stattfindet, in welcher der Auktionator multilateral mit den Bietern verhandelt. Ebenfalls losgelöst von den Verhandlungsparteien ist die Ad-hoc-Pflicht der Zielgesellschaft zu beurteilen; diese hat zwar unter Umständen keinen Einfluss auf den Verlauf der Handlungen, dennoch zeitigt das M&A-Geschäft für sie nicht unerhebliche Folgen.