Sanktionen bei Verstößen gegen das Insiderrecht
Mit der MAR hat der europäische Gesetzgeber die Sanktionen für die Verletzungen des Insiderrechts deutlich angezogen. Einerseits wurden die Tatbestände ausgeweitet, so ist im Zusammenhang mit Insidergeschäften bereits der Versuch sowie die bloße Empfehlung eines solchen Geschäfts gemäß Art. 14 MMVO untersagt, andererseits wurden die Rechtsfolgen ebenfalls verschärft. Qualitativ wird als zusätzliche Abschreckung das Prinzip des "Naming and Shaming" integriert, das die Veröffentlichung des Verstoßes sowie der hierfür verantwortlichen Person anordnet. Quantitativ ist vor allem eine Erhöhung der Strafsummen vorgesehen, insbesondere ist nun eine Umsatzbezogenheit der Bußgelder vorgesehen. In diesem Bereich erfolgte keine Vollharmonisierung, sondern die Verordnung setzte nur Mindestanforderungen für die Höhe zu zahlender Strafen und Bußgelder.
KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS: Im Bereich privatrechtlicher Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von insiderrechtlichen Pflichten setzt die MAR keine europarechtlichen Vorgaben. Der nationale Gesetzgeber normiert diese Ansprüche in §§ 97, 98 WpHG autonom. |
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