MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR)

 


Managers' Transactions - Eigengeschäfte von Führungskräften


1) Definition und Regelungszweck

Den Eigengeschäften von Führungskräften, auch „Directors` Dealings“ oder neuerdings „Managers` Transactions“ genannt, wird ein besonderes Offenlegungsinteresse zu teil. Zum einen besteht bei diesen Personen ständig die latente Gefahr, dass sie Informationen zum Insiderhandel verwenden, um sich ungerechtfertigt Sondervorteile zu verschaffen. Zum anderen wird diesen Transaktionen Indikationswirkung bezüglich der Kursentwicklung beigemessen, da sich in ihnen die Markt- und Unternehmenseinschätzungen derer widerspiegeln, die den besten Einblick in die Geschäftssituation haben. Daher kann  die Kenntnis von Eigengeschäften der Führungspersonen beim Emittenten auch eine wichtige Informationsquelle und Signalwirkung für die Anleger sein. Zusammenfassend lässt sich somit eine erhöhte Markttransparenz erkennen, weil die adressierten Personen ihre Eigengeschäfte melden und auch veröffentlichen müssen. 


2) Adressat des Art. 19 MMVO

a) Sachlicher Anwendungsbereich: Was ist nach Art. 19 MMVO erfasst?

Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a) MMVO sind in Bezug auf den jeweiligen Emittenten jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten meldepflichtig. 


b) Persönlicher Anwendungsbereich: Wer ist nach Art. 19 MMVO verpflichtet? 

Art. 19 MMVO spricht in seinem Abs. 1 von "Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen". Legaldefiniert ist dieser Rechtsterminus in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MMVO. Danach bezeichnet der Begriff u.a. eine Person innerhalb eines Emittenten, die nach lit. a) einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört. Weiter umfasst sind nach lit. b) höhere Führungskräfte, die zwar keine organschaftliche Stellung haben, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen haben und zu unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich Geschäftsperspektive und Entwicklung befugt sind. 

Während somit Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) MMVO relativ klar abgegrenzt werden kann, bedarf es zu den sonstigen Führungspersonen weitere Erläuterungen: Durch das Kriterium der "unternehmerischen Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven" wird der Auffangstatbestand in seinem Anwendungsbereich begrenzt. Für die Feststellung einer sonstigen Führungskraft bedarf es stets der Einzelfallprüfung. Festzuhalten ist aber, dass es nicht per se neben den organschaftlichen Führungskräften bei deutschen Gesellschaften auch noch Führungskräfte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) MMVO geben muss. So ist beispielsweise in einer Aktiengesellschaft typischerweise neben dem Vorstand keine weitere Person zu Entscheidungen dieser Tragweite berechtigt. Anerkannt wurden jedoch von der BaFin die Fälle des Generalbevollmächtigten oder Mitglieder eines "erweiterten Vorstands". Zugleich fällt auch der Insolvenzverwalter in diesen begrenzten Anwendungsbereich. 

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS: Entscheidend ist nicht nur die organschaftliche Stellung der Führungskraft, die Geschäfte werden meldepflichtig, wenn die Führungsperson regelmäßigen Zugang zu den Insiderinformationen des Emittenten hat.

Daneben sind auch die Geschäfte von Personen, die mit der Führungskraft eng verbunden sind, meldepflichtig. Zwar sind die Geschäfte der eng verbundenen Personen schwächere Indikatoren für Anleger als die Eigengeschäfte der Führungskräfte. Bedeutsam ist diese Regelung aber für die naheliegende Umgehungsmöglichkeit der Führungskräfte, die ihre Eigengeschäfte ansonsten über ihre eng verbundenen Personen abwickeln könnten. Nach Auffassung der BaFin umfasst "eng verbundene Personen" Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltspflichtige Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören und juristische Personen oder Personengesellschaften, die von der Führungskraft oder einer ihr nahe stehenden Person geleitet werden oder die von einer Person des besagten Personenkreises kontrolliert werden. 


3) Pflichten aus Art. 19 MMVO

Der Emittent ist nach Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MMVO verpflichtet, eine Liste über die betroffenen Personen zu führen; aufzunehmen sind nicht nur die Führungskräfte selbst, sondern auch die ihnen nahe stehenden Personen. Der Emittent hat gemäß Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 MMVO seine Führungskräfte über ihre Verpflichtungen bei der Vornahme von Eigengeschäften schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Pflicht trifft dann laut Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 2 MMVO auch die Führungskraft selbst in Bezug auf ihr nahe stehende Personen. Eine Kopie der schriftlichen Erklärung ist aufzubewahren. 

Zudem verlangt § 26 Abs. 2 WpHG, dass der Geschäftsvorfall nach Veröffentlichung auch dem Unternehmensregister i.S.v. § 8 lit. b) HGB mitgeteilt wird. Der Emittent hat insbesondere eine Liste zu den eng verbundenen Personen ihrer Führungspersonen zu erstellen. Außerdem sind Belehrungspflichten des Emittenten hinterlegt, die sich ebenfalls auf die eigenen Führungskräfte beziehen. Nach alledem lässt sich im Vergleich mit der vorher maßgeblichen Marktmissbrauchsrichtlinie eine Ausweitung der Dokumentationspflichten konstatieren.


4) Bagatellschwelle

Erwähnenswert ist außerdem, dass die Meldepflicht eine Bagatellschwelle gemäß Art 19 Abs. 8 MMVO vorsieht. Die o.g. Meldepflicht liegt somit erst beim Überschreiten dieser Bagatellschwelle vor. Sie beläuft sich auf 20.000 € pro Jahr. Dabei gibt es kein Netting, sodass bei der Ermittlung des Gesamtbetrags keine Saldierung mit gegenläufigen Ansprüchen vorgenommen wird. 

Sofern der Grenzwert überschritten wird, werden alle folgenden Transaktionen meldepflichtig; vorher getätigte Geschäfte müssen jedoch nicht nachgemeldet werden. Zudem sieht Art. 19 Abs. 9 MMVO vor, dass der Schwellenwert durch die BaFin auf bis zu 20.000 € angehoben werden kann. Die BaFin hat die ESMA über den erhöhten Schwellenwert und dessen Begründung in Kenntnis zu setzen. Die BaFin hat angekündigt, von der Möglichkeit dieser Anhebung auf 20.000 € mit Wirkung zum 1.1.2020 Gebrauch zu machen.

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS: In Bezug auf die 5.000 € bzw. 20.000 € ist zu beachten, dass einerseits die Geschäfte der Führungskraft nicht mit denen der ihr eng verbundenen Personen zusammen-gerechnet werden, sondern für jede Person eine eigene Rechnung zu führen ist und andererseits das für den Erwerb und die Veräußerung getrennte, parallele Summen zu berechnen sind, da diese nicht gegeneinander in Abzug gebracht werden dürfen.

Durch die Verordnung neu eingeführt wurde eine sog. Closed Period. In den 30 Tagen vor der Veröffentlichung sowohl eines Jahresabschlusses als auch eines Zwischenberichts ist es Führungskräften durch Art. 19 Abs. 11 MMVO generell verboten, Eigengeschäfte abzuschließen. Diese Beschränkung gilt nur für die Führungskraft selbst, nicht aber für deren eng verbundenen Personen. Zudem ist es auch möglich, dass der Emittent Geschäfte in diesem geschlossenen Zeitraum genehmigt, wenn dafür eine außergewöhnliche Notwendigkeit nach Art. 19 Abs. 12 MMVO vorliegt. Kennzeichnend für zulässige Ausnahmen ist, dass sie aus außergewöhnlichen oder geschäftsbezogenen Umständen erwachsen und außerhalb der Closed Period nicht (mehr) vorgenommen werden können.

KRAMMER JAHN-PRAXISHINWEIS: Zu beachten ist, dass die Führungskraft eine Höchstfrist von 3 Geschäftstagen ab Vornahme des Eigengeschäfts zur Meldung des Vorgangs beim Emittenten und der BaFin hat (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 MMVO). Zugleich hat der Emittent nach Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 MMVO auch nur 3 Geschäftstage zur Veröffentlichung der Transaktion, ebenfalls beginnend mit der Vornahme des Geschäfts. Geschäftstage sind nach Auffassung der BaFin alle Tage die weder Sonn- noch Feiertage sind. Als Feiertage zählen alle gesetzlichen Feiertage entweder am Sitz des Emittenten oder an einem der Dienstsitze der BaFin (Nordrhein-Westphalen/Hessen). Reizt die Führungskraft ihre Frist vollständig aus, kann es für einen Emittenten unter Umständen sehr schwierig werden, die Meldung noch rechtzeitig zu veröffentlichen. Er hat daher auf eine zügige Mitteilung seitens der Führungskraft zu drängen. Alternativ lässt es die BaFin zu, dass die Führungskraft den Emittenten mit der Pflicht zur Meldung betraut, dieser kann dadurch Meldung und Veröffentlichung als einen Vorgang effektiver wahrnehmen. Die Führungskraft trifft allerdings eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Delegation.