Neuregelung durch die unmittelbar anwendbaren Normen der MMVO
Insiderinformationen
Die Insiderinformation ist der Schlüsselbegriff des Insiderrechts; die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation wird als Insiderhandel geahndet und der Missbrauch der Insiderinformationen soll durch die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität minimiert werden. Außerdem ist sie der wesentliche Gegenstand der Insiderliste, deren Zweck es wiederum ist, die ihr zugrundeliegende Insiderinformation vor Missbrauch durch die Insider zu schützen.
Zur Analyse des Begriffs der Insiderinformation
Ad-hoc-Publizität
In diesem Zusammenhang ist der Emittent gemäß Art. 17 Abs. 1 MMVO verpflichtet Insiderinformationen grundsätzlich ad-hoc zu publizieren. Dadurch verlieren diese ihren Status als Insiderinformation und können nicht mehr zur rechtswidrigen Vorteilsnahme am Kapitalmarkt genutzt werden. Von dieser Veröffentlichungspflicht sind alle Umstände bezüglich des Unternehmens erfasst, die nicht öffentlich bekannt sind, aber bei Bekanntwerden Einfluss auf den Kurs des Wertpapieres nehmen könnten. Da es dem Unternehmen schaden kann, alle internen Vorgänge sofort zu veröffentlichen, sieht Art. 17 Abs. 4 MMVO die Möglichkeit vor, dass sich der Emittent unter strengen Anforderungen temporär selbst von der Ad-hoc-Publizität befreien kann und die Veröffentlichung so durch Aufschubbeschluss zurückstellen kann.
Zum Themengebiet Ad-hoc-Publizität
Managers' Transactions
Ebenso unverzüglich zu veröffentlichen sind gemäß Art. 19 Abs. 1 MMVO die Eigengeschäfte von Führungskräften des Emittenten. Da diese als Insider zwangsläufig Kenntnis über die internen Abläufe des Unternehmens haben und als erste an exklusive Informationen gelangen, wird deren Transaktionen große Aufmerksamkeit seitens der übrigen Marktteilnehmer zu teil. Aus Gründen der Markttransparenz wird daher gefordert, dass sowohl die Führungskräfte wie auch diesen nahe stehende Personen ihre Geschäfte mit den Wertpapieren des Emittenten offenlegen.
Zur Thematik der Managers' Transactions
Insiderliste
Das laufende Führen einer Insiderliste (Art 18 MMVO) dient der Bekämpfung des Insiderhandels nach Art. 8 MMVO. Zu diesem Zweck muss jeder Emittent Verzeichnisse führen, welche Personen über seine internen marktrelevanten Geschehnisse informiert sind. Dies dient einerseits der repressiven Ahndung verbotenen Insiderhandels durch die Behörden und soll andererseits die involvierten Insider abschrecken, bei präventiver Erfassung überhaupt Verstöße gegen das Insiderrecht zu erwägen.